Beurlaubung/Befreiung von Schülern vom Unterricht

Auszug aus dem Elternbrief vom 06.11.2002
Beurlaubung von Schülern
  • Die Schule hat eine große Zahl von Schülern gleichzeitig zu betreuen. Dies kann nur im Unterricht erreicht werden. Außerhalb des Unterrichts kann die Schule ihren Auftrag nicht erfüllen, weil sie weder die Möglichkeit hat, die Schüler ausreichend zu fördern, noch ihre Entwicklung und ihren Wissensstand laufend zu beobachten.
  • Jeder volljährige Schüler beziehungsweise bei nicht Volljährigen seine Eltern haben das Recht, einen entsprechenden Beurlaubungsantrag zu stellen. Dieser ist im Sinne einer Einzelfallentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bescheiden. Darauf hat jeder Schüler beziehungsweise seine Eltern ein Anrecht.
Zuständigkeiten
  • Für langfristige Beurlaubungen ist in der Regel das Schulamt zuständig.
  • Für Beurlaubungen bis zu vier Wochen ist in der Regel der Schulleiter zuständig.
  • Für Beurlaubungen von bis zu drei Tagen ist im Sinne von Verwaltungsvereinfachung der Klassenlehrer zuständig.
  • Auch bei banalen Fällen (Arztbesuch während der Unterrichtszeit oder wegen einer Sportreise) gilt, dass die Schule verpflichtet ist, jeden Einzelfall für sich zu betrachten und zu bescheiden.
Grundsätze für Beurlaubungen
  • Jede Beurlaubung vom Unterricht oder von sonstigen Schulveranstaltungen erfordert einen Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers.
  • Ein Beurlaubungsantrag ist unter Angabe von tragfähigen, nachvollziehbaren Gründen schriftlich zu stellen.
    Rechtzeitig heißt im Normalfall mindestens 14 Tage vorher beziehungsweise zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
  • Eine Beurlaubung, selbst eine stundenweise, ist stets antragsgebunden; eine Beurlaubung ohne ausdrücklichen vorherigen und begründeten Antrag ist nicht zulässig. Kommt ein Schüler zum Beispiel erst zur dritten Stunde mit dem Hinweis oder sogar Nachweis, dass er beim Kieferorthopäden einen seit geraumer Zeit vereinbarten Termin wahrgenommen hat, dann war er nicht ordnungsgemäß beurlaubt, sein Fehlen gilt als unentschuldigtes Fehlen.
  • Eine stillschweigende Beurlaubung ist nicht möglich. Es ist keine stichhaltige und zu akzeptierende Begründung für eine Fehlzeit, wenn nachträglich behauptet wird, aus dem hier vorliegenden Anlass (z.B. Teilnahme am Kirchentag) würde doch immer eine Beurlaubung zugelassen.
  • Eine Beurlaubung im Nachhinein ist grundsätzlich nicht zulässig. Das Aufsuchen eines Arztes in einem akuten Fall, wobei der Schüler dann später als sonst in die Schule kommt, entspricht nicht einem Beurlaubungsfall, sondern ist ein spezieller Krankheitsfall, für den die übliche Benachrichtigungs- und Begründungspflicht gilt.
  • Über jeden Beurlaubungsantrag ist nach pflichtgemäßem Ermessen nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden. Die Betroffenen haben ein Anrecht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, sie haben keinen Anspruch auf Beurlaubung.
  • Die Entscheidung der Schule muss hinreichend bestimmt sein und den Betroffenen bekannt gemacht werden. Jede Zustimmung oder Ablehnung eines Beurlaubungsantrages ist aktenkundig zu machen (z.B. im Schülerbogen).
Befreiung vom Unterricht
Im Gegensatz zu Beurlaubungen beziehen sich Befreiungen vom Unterricht in der Regel nur auf einzelne Unterrichtsfächer.
  • Aus gesundheitlichen oder religiösen Gründen kann in der Schule eine Befreiung vom Sportunterricht oder Schwimmunterricht schriftlich beantragt werden. Je nach Dauer der Befreiung entscheidet der Fachlehrer oder Schulleiter.
    Bei entsprechenden Anträgen ist ein strenger Maßstab anzulegen. In der Regel ist nur auf Grundlage eines amtsärztlichen Attest eine längere Befreiung möglich.
  • Der Religionsunterricht ist ein ordentliches Lehrfach. Die Schüler sind verpflichtet, am Religionsunterricht teilzunehmen, es sei denn, sie sind davon abgemeldet.