| Antragsverfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs | |
| Anträge können gestellt werden von: | |
| den Eltern/Erziehungsberechtigten oder/und der Schule, den Kindereinrichtungen, den Gesundheitsbehörden | |
| Anträge sollten enthalten: | |
Antragsteller Eltern/ Erziehungsberechtigte
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| Anträge werden gerichtet: | |
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| Nach Beratung im Förderausschuss wird die Landesschule für Körperbehinderte mit der Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragt. | |
Die Überprüfung erfolgt nach Antragseingang
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Der beauftragte Diagnostiklehrer erstellt ein sonderpädagogisches Gutachten. Er stützt sich dabei auf die
eingereichten Unterlagen, Anamnese-Gespräche mit den Eltern, eigenen bzw. Fremdbeobachtungen aus dem Unterricht,
Tests und testähnliche Situationen, Befragung des Kindes und Gespräche mit den Mitarbeitern, die mit dem
Kind arbeiten. Bei Notwendigkeit werden weitere Befunde (z.B. fachärztliche und/ oder psychologische )
angefordert und für die Begutachtung hinzugezogen werden. In besonderen Fällen ist eine interdisziplinäre
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen notwendig. Nach der Fertigstellung des Gutachtens, das neben den Ergebnissen der Überprüfung Fördermaßnahmen und einen Beschulungsvorschlag unterbreitet, wird der gesamte Vorgang dem Förderausschuss zur Prüfung und Empfehlung vorgelegt. Danach werden die Eltern/Erziehungsberechtigten über die Ergebnisse der Überprüfung mit der Empfehlung unterrichtet. Die Eltern/Erziehungsberechtigten geben ihre Stellungnahme schriftlich ab. Zum Schluss erfolgt die Bescheidung durch das zuständige staatliche Schulamt. Nach entsprechender Widerspruchsfrist ist dieser Bescheid rechtskräftg. | |