Antragsverfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Anträge können gestellt werden von:
den Eltern/Erziehungsberechtigten
  oder/und
der Schule, den Kindereinrichtungen, den Gesundheitsbehörden
Anträge sollten enthalten:
Antragsteller Eltern/ Erziehungsberechtigte
  • formlos
  • mit Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Schule/Kita, ggflls. Klasse
  • kurze Begründung
  • Unterschrift der Eltern/Erziehungsberechtigten
Antragsteller Schule, Einrichtungen, Institutionen:
Anträge werden gerichtet:
  • über die zuständige Schule/Einrichtung an den zuständigen Förderausschuss des staatlichen Schulamtes
Nach Beratung im Förderausschuss wird die Landesschule für Körperbehinderte mit der Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragt.
Die Überprüfung erfolgt nach Antragseingang
  • im schulischen/sozialen Umfeld des Kindes
    oder
  • als Langzeitbeobachtung mit Probebeschulung an der Landesschule für Körperbehinderte (in der Regel ca. 6 Wochen).
Der beauftragte Diagnostiklehrer erstellt ein sonderpädagogisches Gutachten. Er stützt sich dabei auf die eingereichten Unterlagen, Anamnese-Gespräche mit den Eltern, eigenen bzw. Fremdbeobachtungen aus dem Unterricht, Tests und testähnliche Situationen, Befragung des Kindes und Gespräche mit den Mitarbeitern, die mit dem Kind arbeiten. Bei Notwendigkeit werden weitere Befunde (z.B. fachärztliche und/ oder psychologische ) angefordert und für die Begutachtung hinzugezogen werden. In besonderen Fällen ist eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen notwendig.
Nach der Fertigstellung des Gutachtens, das neben den Ergebnissen der Überprüfung Fördermaßnahmen und einen Beschulungsvorschlag unterbreitet, wird der gesamte Vorgang dem Förderausschuss zur Prüfung und Empfehlung vorgelegt. Danach werden die Eltern/Erziehungsberechtigten über die Ergebnisse der Überprüfung mit der Empfehlung unterrichtet.
Die Eltern/Erziehungsberechtigten geben ihre Stellungnahme schriftlich ab.
Zum Schluss erfolgt die Bescheidung durch das zuständige staatliche Schulamt.
Nach entsprechender Widerspruchsfrist ist dieser Bescheid rechtskräftg.